
Verschärfte Nachweispflichten für die Inventurbewertung
Früher konnten Sie als Einzelhändler Ihre Warenbewertung bei der Inventur ohne großen Aufwand gestalten.
Sie bewerteten die Ware nach den noch möglicherweise erzielbaren Verkaufspreisen oder nach dem Alter der Ware, da aus Ihrer Erfahrung heraus ältere Ware nur mit erheblichen Abschlägen zu verkaufen ist.
Hierbei kamen Ihnen Ihre langjährigen Kenntnisse und das Wissen über Ihre Ware zugute.
Sie bewerteten Ihre Ware angemessen und beeinflussten damit direkt Ihren Gewinn sowie die damit fällige Einkommens- Körperschafts- und eventuell fällige Gewerbesteuer.
Einen Beweis für eine dauernde Wertminderung mussten Sie für die niedrigeren Warenbewertungen bislang nicht erbringen. Es genügten allgemeine Hinweise auf gesenkte Verkaufspreise in den Schlussverkäufen, handschriftliche Listen über durchgeführte Preisreduzierungen oder Bewertungsempfehlungen der Lieferanten bzw. von Verbänden.
Das Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2000 hat für Sie als Einzelhändler eine Nachweispflicht einer voraussichtlich dauernden Wertminderung Ihrer Ware gebracht.
Sie als Einzelhändler müssen bei einer möglichen Steuerprüfung mit Zahlen aus Ihrem Unternehmen beweisen, dass Ihre Ware wirklich weniger Wert ist, da Sie sonst gesetzlich gezwungen sind, immer den vollen Einkaufspreis als Inventurwert anzugeben.
Ohne entsprechende Nachweise drohen Ihnen nun hohe Steuernachzahlungen für mehrere Jahre.
Die gesetzlich geforderte Nachweispflicht können Sie als Einzelhändler nur mit sehr großem manuellen Aufwand oder einer computergestützten Warenwirtschaft erbringen. Entsprechend der Bestimmungen in den Einkommensteuer-Richtlinien 1999 (EStR 1999 veröffentlicht am 21.12.1999) kann der Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung jedoch nur erfolgen, wenn ein Warenwirtschaftssystem ausreichende Informationen gesammelt hat.
Im Anschluss haben wir alle notwendigen Informationen über die Gesetzesänderung und ihre Auswirkungen zusammengestellt.
Außerdem erhalten Sie Musterausdrucke von C.A.T.S. mit Inventuraufstellungen von Warengruppen nach dem Wareneingangsdatum bzw. der Saison entsprechend den vorliegenden steuerlichen Vorschriften.
Einkommensteuergesetz 1997 (gültig bis 31.12.1998)
§6
(1)
2 Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
3 Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
(2)
1 .....Beteiligungen, Umlaufvermögen ) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
2 Statt der Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden ( Nummer 1 Satz 3 )
3 Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz, es dürfen jedoch höchsten die Anschaffungs- und Herstellungskosten ... angesetzt werden.
Einkommensteuergesetz 1999 (gültig ab 1.1.1999)
§6
(1)
2 Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
3 Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
(2)
1 .....Beteiligungen, Umlaufvermögen ) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ... anzusetzen
2 Ist der Teilwert ( Nummer 1 Satz 3 ) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger , so kann dieser angesetzt werden.
3 –analog- Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
Aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
( Einkommensteuer-Richtlinien 1999 – EStR 1999 veröffentlicht am 21.12.1999)
Teilwert
1 Der Teilwert kann nur im Wege der >Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalls ermittelt werden.
2 Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen >Teilwertvermutungen.
3 Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden.
4 Sie ist widerlegt, wenn der Steuerpflichtige anhand konkreter Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen.
5 Die Teilwertvermutung ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert sind.
6 Der Nachweis erfordert es, dass die behaupteten Tatsachen objektiv feststellbar sind.
(1)
1 Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, insbesondere Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (>R 32a und 33) anzusetzen.
2 Ist der Teilwert (>R 35a) am Bilanzstichtag auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
3 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EstG ermitteln, müssen entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen (Niederstwertprinzip) den niedrigeren Teilwert (>Satz 2) ansetzen.
4 Sie können jedoch Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die keinen Börsen- oder Marktpreis haben, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem zwischen diesen Kosten und dem niedrigeren Teilwert liegenden Wert ansetzen, wenn und soweit bei vorsichtiger Beurteilung aller Umstände damit gerechnet werden kann, dass bei einer späteren Veräußerung der angesetzte Wert zuzüglich der Veräußerungskosten zu erlösen ist.
5 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG berechtigt, ihr Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann anzusetzen, wenn der Teilwert der Wirtschaftsgüter erheblich und voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist.
(2)
1 Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, deren Einkaufspreis am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist, deckt sich in der Regel mit deren Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag, und zwar auch dann, wenn mit einem entsprechenden Rückgang der Verkaufspreise nicht gerechnet zu werden braucht.
2 Bei der Bestimmung des Teilwerts von nicht zum Absatz bestimmten Vorräten (z. B. >Ärztemuster) kommt es nicht darauf an, welcher Einzelveräußerungspreis für das jeweilige Wirtschaftsgut erzielt werden könnte.
3 Sind Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die zum Absatz bestimmt sind, durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen im Wert gemindert, so ist als niedrigerer Teilwert der Betrag anzusetzen, der von dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinns und des nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands verbleibt.
4 Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass der Teilwert dem Betrag entspricht, der sich nach Kürzung des erzielbaren Verkaufserlöses um den durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag ergibt.
5 Der Rohgewinnaufschlag kann in einem Vomhundertsatz (Rohgewinnaufschlagsatz) ausgedrückt und dadurch ermittelt werden, dass der betriebliche Aufwand und der durchschnittliche Unternehmergewinn dem Jahresabschluss entnommen und zum Wareneinsatz in Beziehung gesetzt werden.
6 Der Teilwert ist in diesem Fall nach folgender Formel zu ermitteln:
Z
X = ---------------------
(1 + Y)
dabei sind: X der zu suchende Teilwert
Y der Rohgewinnaufschlagsatz (in v.H.)
Z der Verkaufserlös.
7 Hiernach ergibt sich z. B. bei einem Verkaufserlös von 100 DM und einem Rohgewinnaufschlagsatz von 150 v.H. ein Teilwert von 40 DM.
8 Macht ein Steuerpflichtiger für Wertminderungen eine Teilwertabschreibung geltend, so muss er die voraussichtliche dauernde Wertminderung nachweisen.
9 Dazu muss er Unterlagen vorlegen, die aus den Verhältnissen seines Betriebs gewonnen sind und die eine sachgemäße Schätzung des Teilwerts ermöglichen.
10 In der Regel sind die tatsächlich erzielten Verkaufspreise für die im Wert geminderten Wirtschaftsgüter in der Weise und in einer so großen Anzahl von Fällen nachzuweisen, dass sich daraus ein repräsentativer Querschnitt für die zu bewertenden Wirtschaftsgüter ergibt und allgemeine Schlussfolgerungen gezogen werden können.
11 Bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, für die ein Börsen- oder Marktpreis besteht, darf dieser nicht überschritten werden, es sei denn, dass der objektive Wert der Wirtschaftsgüter höher ist oder nur vorübergehende, völlig außergewöhnliche Umstände den Börsen- oder Marktpreis beeinflusst haben; der Wertansatz darf jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen.
Einzelbewertung
(3)
1 Die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind grundsätzlich einzeln zu bewerten.
2 Enthält das Vorratsvermögen am Bilanzstichtag Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden (vertretbare Wirtschaftsgüter) und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahres im einzelnen nicht mehr einwandfrei feststellbar sind, so ist der Wert dieser Wirtschaftsgüter zu schätzen.
3 In diesen Fällen stellt die Durchschnittsbewertung (Bewertung nach dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahres erworbenen und gegebenenfalls zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter) ein zweckentsprechendes Schätzungsverfahren dar.
Gruppenbewertung
(4)
1 Zur Erleichterung der Inventur und der Bewertung können gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden .
2 Die Gruppenbildung und >Gruppenbewertung darf nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstoßen.
3 Gleichartige Wirtschaftsgüter brauchen für die Zusammenfassung zu einer Gruppe (>R 36a Abs. 3) nicht gleichwertig zu sein.
4 Es muss jedoch für sie ein Durchschnittswert bekannt sein.
5 Das ist der Fall, wenn bei der Bewertung der gleichartigen Wirtschaftsgüter ein ohne weiteres feststellbarer, nach den Erfahrungen der betreffenden Branche sachgemäßer Durchschnittswert verwendet wird.
6 Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass in seinem Betrieb in der Regel die zuletzt beschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert werden – das kann sich z. B. aus der Art der Lagerung ergeben –, so kann diese Tatsache bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt werden.
Mögliche finanzielle und steuerliche Folgen ohne Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
Welche möglichen Folgen die Neuregelung für die Steuerzahlung eines Betriebes hat, soll die folgende realistische Beispielrechnung eines kleinen Bekleidungsgeschäftes zeigen:
Wareneinsatz = Wareneinkauf 333.300 € ohne Mwst
Lagerumschlag 2,5 mal im Jahr
Warenbestand zu Einkaufspreisen 133.320 € ohne Mwst
Keine Bestandserhöhung / Bestandsverminderung zum Jahresende
Anfangs-Aufschlag = 130 %
theoretisch möglicher Umsatz pro Jahr ( 333.300 € + 130 % ) 766.590 € inkl. Mwst
nachgewiesener Ist-Aufschlag = 80 %
erzielter Umsatz pro Jahr ( 333.300 € + 80 % ) 599.940 € inkl. Mwst
Warenbestand zu Einkaufspreisen am Jahresende 133.320 €
239.976 € (133.320 € * 1,8 )
104.337,00 € =
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2,30
gesetzlich anzusetzender Warenwert ohne Nachweis einer
voraussichtlich dauerndenWertminderung 133.320 €
minimaler anzusetzender Warenwert mit dem Nachweis einer
voraussichtlich dauerndenWertminderung 104.337 €
Gewinnerhöhung ohne Nachweis einer
voraussichtlich dauerndenWertminderung 28.983 €